Allgmeine Geschäftsbedingungen

Für Berater
§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit von selbstständigen Beratern und taus&sassa GmbH (im Folgenden taus&sassa) sowie die Nutzung unserer Webseite erfolgt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zur Zeit der Registrierung des Beraters gültigen bzw. in der ihr zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Beratungsleistungen.

(3) In den projektbezogenen Einzelverträgen wird der konkrete Projekteinsatz mit dem Kunden, eine Leistungsbeschreibung des Projektes, die Dauer, das Honorar und ggf. weitere Spezifika vertraglich festgelegt. In den jeweiligen Projektverträgen geregelte Inhalte haben im Zweifel Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Berater ist für taus&sassa im Rahmen von Projekteinsätzen bei Kunden tätig. Die Leistungen beinhalten insb. die Beratung und Unterstützung des jeweiligen Kunden bei der Umsetzung und Durchführung des im jeweiligen Einzelvertrag näher dargestellten Projekts.

(2) taus&sassa wird den Beratern passende, ihren Qualifikationen entsprechende Projekte telefonisch, per E-Mail oder über die Webseite vorstellen. Der Berater wird taus&sassa telefonisch, per E-Mail oder über die Webseite mitteilen, ob er an der Durchführung der Beratungsleistungen interessiert ist und sich auf das vorgestellte Projekt bewerben möchte. In diesem Fall erklärt der Berater konkludent, dass er mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten an den jeweiligen Kunden einverstanden ist. taus&sassa wird sodann ein Angebot gegenüber dem jeweiligen Kunden abgeben.

(3) Der Kunde kann hierzu mit dem Berater Kontakt aufnehmen, um ein persönliches Gespräch zu vereinbaren. 

§ 3 Leistungserbringung

(1) Der Berater wird während der Projektdauer sicherstellen, dass die definierten Meilensteine fristgerecht und für den Kunden zufriedenstellend erreicht werden. 

(2) Der Berater ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen. Der Kunde wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine berechtigten Interessen gefährdet sind. Sofern der Berater Dritte zu seiner Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihm. Der Berater verpflichtet sich, einem etwa eingesetzten Dritten eine § 11 dieses Beratervertrages entsprechende Verschwiegenheitspflicht aufzuerlegen.

(3) Der Berater hat die ihm übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich zu erledigen. taus&sassa und auch dessen Kunden haben über die Festlegung der Bedingungen und des jeweiligen Projekteinzelvertrages hinaus keine Weisungsbefugnis. Der Berater ist insb. in der Wahl seiner Arbeitszeiten, des Ortes und der Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen der im Projektvertrag festgehaltenen Bedingungen frei. 

(4) Die Leistungserbringung kann nach Absprache zwischen dem Kunden und Berater in Räumlichkeiten des Kunden oder an einem zwischen dem Kunden und Berater vereinbarten anderen Ort stattfinden.

§ 4 Freiberufliche Tätigkeit des Beraters

(1) Der Berater wird die Beratungsleistungen als selbstständiger Berater freiberuflich ausüben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. 

(2) Der Berater hat das Recht, einzelne Projekte von taus&sassa ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

(3) taus&sassa ist weder zur Erteilung konkreter Projekte an den Berater verpflichtet noch muss sie dafür Sorge tragen, dass dem Berater ein Mindestauftragsvolumen zukommt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Beraters

(1) Der Berater versichert, dass
- er die Registrierung im eigenen Namen durchgeführt hat,
- er alle Angaben, insb. zu Qualifikation, Werdegang, Erfahrungen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht hat,
- er sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat, etwaige Genehmigungen selbstständig eingeholt hat,
- er vermittlungsrelevante Änderungen der gemachten Angaben taus&sassa unverzüglich mitteilen wird,
- er die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit der gebotenen Sorgfalt, Geschick und dem Einsatz seiner Fähigkeiten durchführt.

(2) Ist der Berater nicht in der Lage, die Beratungsleistung aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen zu erbringen, wird er sowohl den Kunden als auch taus&sassa umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Honorar und Abrechnung

(1) Der Berater erhält für seine Beratungstätigkeit von taus&sassa ein Honorar. Das Beratungshonorar richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Beratungstagen und den für das jeweilige Projekt vereinbarten Tagessätzen gemäß dem jeweiligen Projektvertrag. 

(2) Das angefallene Honorar wird der Berater taus&sassa innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Ablauf jeder Projektwoche in Rechnung stellen. Die Zahlung an den Berater erfolgt, nachdem der Kunde von taus&sassa die Rechnung des Beraters genehmigt und gemäß den zwischen Kunde und taus&sassa vereinbarten Bestimmungen gezahlt hat. 

(3) Sollte der Kunde die Rechnung beanstanden, wird taus&sassa diese einer eigenständigen Prüfung unterziehen und ggf. angemessene Änderungen hieran vornehmen. Falls taus&sassa Änderungen an der Rechnung vornimmt, wird es den Berater hierüber vorab informieren und dem Kunden sodann eine abgeänderte Rechnung zur Verfügung stellen. In diesem Fall erfolgt die Zahlung des abgeänderten Rechnungsbetrages, innerhalb von neun (9) Werktagen nach Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto von taus&sassa. 

(4) Ein Vergütungsanspruch steht dem Berater ausschließlich für solche Tage zu, an denen er tatsächlich für den Kunden von taus&sassa tätig geworden ist. Ein Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld.

(5) Der Berater verpflichtet sich, die von ihm aufgewandten Stunden bei Zweifeln des Kunden nachzuweisen. 

§ 7 Aufwendungen

(1) Die dem Berater zur Durchführung der Beratertätigkeit notwendigen Aufwendungen (insb. Reise- und Unterbringungskosten) sind separat mit dem Kunden abzustimmen und von dem Berater unter Vorlage von ordnungsgemäßen Belegen dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

§ 8 Abgaben, Steuern und Versicherungen

(1) Der Berater verpflichtet sich, die auf seine bei taus&sassa erzielten Einnahmen anfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben aus seiner Tätigkeit selbst abzuführen. Er stellt die Gesellschaft von jeglicher Haftung für Lohnsteueransprüche der Finanzbehörden frei und verpflichtet sich, etwaige von der Gesellschaft entrichtete Lohnsteuer an diese zu erstatten.

(2) Der Berater hält eine eigene betriebliche Unfall- und Haftpflichtversicherung vor. 

(3) Dem Berater ist zu empfehlen, für seine Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluss ist auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

§ 9 Umgehungsverbot

(1) Es ist dem Berater untersagt, direkt oder indirekt, persönlich oder über Dritte, Kunden von taus&sassa, bei denen der Berater für den Kunden tätig war, unter Umgehung von taus&sassa zu kontaktieren und Angebote für Beratungsleistungen abzugeben, Projekte anzunehmen sowie Beratungsleistungen für Kunden durchzuführen. Dieses Verbot gilt für die Dauer von einem (1) Jahr nach Ablauf des Projekts.

(2) Der Berater verpflichtet sich, im Rahmen des Projekts keine separaten Zahlungen, Provisionen, etc. des Kunden, anzunehmen. Wenn der Berater dennoch einen Teil oder das gesamte Beraterhonorar vom Kunden erhält, muss der Berater taus&sassa unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten über die erhaltenen Beträge informieren. Diese Beträge gelten als von taus&sassa an den Berater gezahlt und werden mit den Beträgen verrechnet, die taus&sassa dem Berater ansonsten gemäß des Projektvertrags geschuldet hätte.

§ 10 Haftung

(1) Der Berater verpflichtet sich, taus&sassa vollumfänglich für alle Schäden zu entschädigen, die aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 5 und § 11 dieser Bedingungen entstehen.

(2) taus&sassa übernimmt keine Haftung für den Berater und verpflichtet sich lediglich dazu, dem Berater das von dem Kunden für das jeweilige Projekt auf das Bankkonto von taus&sassa überwiesene Honorar zu zahlen. 

(3) Soweit der Berater bei der Erbringung der Beratungsleistungen Dritte einsetzt, ist er zur sorgfältigen Auswahl der Personen verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.

(4) Die Webseite enthält Links zu Webseiten, die von Dritten gepflegt werden und deren Inhalte taus&sassa unter Umständen nicht bekannt sind. taus&sassa übernimmt hierfür keine Verantwortung. 

(5) taus&sassa trifft alle zumutbaren technischen und personellen Vorkehrungen, um eine Überlastung oder einen Ausfall der Server oder des Systems weitestgehend auszuschließen. Im Falle einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der Webseite und/oder des Profils bemüht sich taus&sassa um unverzügliche Problembeseitigung. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund solcher Ausfälle sind ausgeschlossen.

(6) Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar sind und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalspflichten). Taus&sassa haftet insb. nicht für direkt beim Kunden entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn. 

(7) Die Haftung von taus&sassa ist auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, jeweils beschränkt auf das max. Projektvolumen (in EUR), das im Einzelvertrag spezifiziert ist. Eine weitergehende Haftung für Schäden durch oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit dem Kunden ist ausgeschlossen.

(8) taus&sassa haftet nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Grund, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, etc. beruhen (sog. höhere Gewalt). Vereinbarte Leistungsfristen gelten in diesem Fall als entsprechend verlängert.

§ 11 Geheimhaltungspflicht

(1) Der Berater verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen von taus&sassa und vom Kunden oder der mit der Gesellschaft gem. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieses Vertrages hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse der Gesellschaft dienen, zu nutzen. Die Gesellschaft wird den Berater von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit er gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Projekts. 

§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

(1) Der Berater verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie sämtliche angefertigten Schriftstücke und andere Aufzeichnungen, auch Konzepte, die sich in seinem Besitz befinden und die Angelegenheiten des Unternehmens betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren, insb. dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Überlassene Unterlagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für digitale Vervielfältigungen.

(2) Unterlagen und Aufzeichnungen nach Abs.1 sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert dem Unternehmen zurückzugeben. 

(3) Dem Berater steht an den Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu. 

§ 13 Geistiges Eigentum

(1) Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Berater die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach einem sonstigen Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihm allein oder gemeinsam mit einer anderen Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für taus&sassa bzw. den Kunden erstellt wurde, im Zeitpunkt seiner Entstehung an taus&sassa bzw. den jeweiligen Kunden. Weiterhin überträgt er das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an taus&sassa bzw. den jeweiligen Kunden. Der Berater ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses berechtigt, die von ihm erzielten Arbeitsergebnisse zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist.

(2) Der Berater verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren, alles Erforderliche zu tun, um es taus&sassa bzw. dem Kunden zu ermöglichen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des jeweiligen Rechtes zu erwirken.

(3) Die vorstehenden Rechteübertragungen und –einräumungen sind mit dem Honorar abgegolten. Die §§ 32, 32a, 32c UrhG bleiben unberührt. 

§ 14 Beginn und Beendigung des Beratervertrages

(1) Der Beratungsrahmenvertrag beginnt mit der erfolgreichen Registrierung des Beraters. Die Beauftragung des Beraters mit der Durchführung von Beratungsleistungen bei einem Kunden kommt erst mit Abschluss eines für jedes Projekt individuell ausgehandelten Einzelvertrages zustande.

(2) Der Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ablauf eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

§ 15 Einwilligung und Weitergabe von persönlichen Daten und Datenschutz

(1) taus&sassa wird personenbezogene Daten des Beraters nur im Hinblick auf die vertragsgemäße Leistungserbringung speichern, verarbeiten und verwenden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

(2) Wenn der Berater taus&sassa darüber informiert, dass er an dem Projekt des Kunden interessiert ist, erklärt er sich hiermit konkludent dazu bereit, dass seine persönlichen Daten an den jeweiligen Kunden weitergegeben werden. 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.

(4) Sollten eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Teile einer Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unverzüglich zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Januar 2022